HÖhe der GebÄude, Haustypen und Dachform
Die Höhe der Gebäude folgt städtebaulichen Ordnungsvorstellungen. Die Bauhöhen orientieren sich an der vorhandenen Bebauung in der Händelstraße im vorderen Abschnitt (zweigeschossig mit ausbaubarem Satteldach) und im hinteren Abschnitt (eineinhalbgeschossig mit ausgebautem Satteldach und Spitzboden). Am Ortsrand setzt sich die niedrigere Bebauung fort, um eine gute Einbindung des Baugebietes in die Landschaft zu erreichen. Die höhere, voll zweigeschossige Bebauung kennzeichnet die übergeordneten großen Baublöcke, in die die kleineren Straßen zur inneren Erschließung mit einer wieder eineinhalbgeschossigen Bebauung hineinführen. Mit dieser differenzierten Höhenentwicklung soll eine abwechslungsreiche städtebauliche Gestaltung des Gebietes erreicht werden, die Orientierung und Identität schafft. Der Bebauungsplan gibt deshalb Trauf- und Firsthöhen vor, die eine bestimmte Drempelhöhe (Aufmauerung der Außenwand im Dachgeschoss) zulassen.
Über das ortsbildprägende Satteldach hinaus, das auch in der Form des versetzten Pultdaches möglich ist, sind teilweise auch weitere Dachformen zulässig, die den unterschiedlichen Ausprägungen des ländlichen Hausbaus entsprechen. So sind in Teilen des Baugebietes auch Walm- oder Mansarddächer möglich.
Art der baulichen Nutzung
Die Stadt Troisdorf verkauft die Grundstücke zur Errichtung von selbst genutzten Wohngebäuden als Familieneigenheime. Im Bebauungsplan ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude ist auf zwei Wohnungen begrenzt. Die Möglichkeit, im Sinne eines Mehrgenerationen-Wohnens eine zweite Wohnung mit dem Bauvorhaben zu schaffen, ist somit gegeben.
Gestaltungssatzung
Die Vorschriften zur äußeren Gestaltung betreffen im Wesentlichen die Farbe der Dächer (schwarze, dunkelfarbige, unglasierte Eindeckung) und die Größe von Dachgauben und Zwerchgiebeln, die in üblicher Größe zulässig sind. Bei Doppelhaushälften muss eine einheitliche Trauf- und Firsthöhe, eine einheitliche Dachneigung sowie eine einheitliche Material- und Farbwahl bei der Fassade gewährleistet sein. Daher wird eine Bewerbung mit einem Doppelhauspartner ausdrücklich empfohlen oder die Bereitschaft zur gemeinsamen Planung mit anderen, sich ebenfalls alleine bewerbenden Doppelhauspartnern.
Einfriedungen
Die Art der Grundstückseinfriedungen richtet sich nach den nachbarrechtlichen Vorschriften und ist in gegenseitiger Absprache festzulegen. Der Bebauungsplan regelt lediglich die Höhe der Einfriedungen, die entlang von öffentlichen Flächen bis zu einer Höhe von 1,80 m zugelassen werden können. Diese Höhe entspricht der Höhe eines üblichen Sichtschutzzaunes und bietet auch Schutz gegen Übersteigen. Höhere Anforderungen sind mit gestalterischen Belangen nicht vereinbar. In Vorgärten sind Einfriedungen über einen Meter Höhe nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig, zum Beispiel bei einer größeren Vorgartentiefe.